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   LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03   

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LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03 (https://dejure.org/2003,1790)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03 (https://dejure.org/2003,1790)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 16 TaBV 91/03 (https://dejure.org/2003,1790)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Aussetzen einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs. 2 BetrVG; § 87 Abs. 1 ArbGG; § 87 Abs. 4 ArbGG; § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG
    Aussetzung einer Betriebsratswahl; Rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes; Ordnungsgemäße Bekanntgabe der Änderung des Wahlausschreibens; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl; Sicherheit einer erfolgreichen Anfechtung oder ...

  • IWW

    ArbGG § 85 Abs. 1 ArbGG § 87 Abs. 1 BetrVG § 17 BetrVG § 18
    EArbGG, BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung einer Betriebsratswahl; Rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes; Ordnungsgemäße Bekanntgabe der Änderung des Wahlausschreibens; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl; Sicherheit einer erfolgreichen Anfechtung oder ...

  • Judicialis

    ArbGG § 85 Abs. 1; ; ArbGG § 87 Abs. 1; ; BetrVG § 17; ; BetrVG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzen einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 377
  • BB 2004, 1114
  • NZA-RR 2004, 197
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2004 - 16 TaBV 86/03

    Ersetzen eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch das Arbeitsgericht;

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03
    Dem Beteiligten zu 2) wird untersagt, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 anhängigen Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen.

    Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 bei dem Landesarbeitsgericht geführt.

    dem Beteiligten zu 2) zu untersagen, bei Meidung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 anhängigen Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen,.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.11.2003, 1 BvGa 3/03, abzuändern und dem Beteiligten zu 2) zu untersagen, bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 anhängigen Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H... der Beteiligten zu 1) durchzuführen.

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 53/99

    Öffentlichkeit der Stimmauszählung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03
    Der Feststellung des Wahlergebnisses in einem öffentlichen Verfahren kommt in einem demokratischen Rechtsstreit jedoch erhebliche Bedeutung zu, sodass die Mitteilung, wann die Stimmenauszählung erfolgt, jedenfalls zu erfolgen hat (vgl. hierzu Beschluss des BAG vom 15.11.2000, Az. 7 ABR 53/99, in AP Nr. 10 zu § 18 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03
    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Wahlvorstand sein Amt solange behält, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes erfolgt ist (vgl. Beschluss des BAG vom 25.09.1986, Az. 6 ABR 68/84, in AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972. In dem Beschluss vom 19.03.1974 hat das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus entschieden, dass auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden kann, solange keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte über die Einsetzung eines Wahlvorstandes vorliegt (vgl. BAG vom 19.03.1974, Az. 1 ABR 87/73, in AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03
    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Wahlvorstand sein Amt solange behält, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes erfolgt ist (vgl. Beschluss des BAG vom 25.09.1986, Az. 6 ABR 68/84, in AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972. In dem Beschluss vom 19.03.1974 hat das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus entschieden, dass auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden kann, solange keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte über die Einsetzung eines Wahlvorstandes vorliegt (vgl. BAG vom 19.03.1974, Az. 1 ABR 87/73, in AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 14.08.2009 - 10 TaBVGa 3/09

    Eilantrag auf Aussetzung der Betriebsratswahl bis zur rechtskräftigen

    Hieraus ergibt sich, dass der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen darf, wenn dieser Bestellungsbeschluss rechtskräftig ist (LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03 - NZA-RR 2004, 197 = BB 2004, 1114, Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 18 Rn. 42; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 17 Rn. 30; Beyerlein/Wytibul, EWiR 2004, 579).
  • LAG München, 18.07.2007 - 7 TaBV 79/07

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Das sichere Vorliegen von Anfechtungsgründen reicht aus, um eine Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung vollständig abzubrechen (LAG Hamm, Beschluss vom 9. September 1994 - 3 TaBV 137/94 - BB 1995, Seite 260; LAG Baden-Württemberg, 13. April 1994 - 9 TaBV 4/94; LAG Niedersachsen 4. Dezember 2003 - 16 TaBV 91/03).
  • LAG Niedersachsen, 20.02.2004 - 16 Sa 86/03

    Ersetzung des Wahlvorstands bei objektiver Untätigkeit oder Säumnis;

    Hilfsweise hat die Beteiligte zu 6) vorgetragen, dass der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand sich zuvor auch nicht ordnungsgemäß verhalten habe, da er trotz nicht vorhandener Rechtskraft des Beschlusses tätig geworden sei und eine Betriebsratswahl für den 26.11.2003 angesetzt hatte, was ihm letztlich zu Recht im Verfahren 16 TaBV 91/03 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 04.12.2003 untersagt worden sei.
  • LAG Köln, 29.05.2013 - 3 TaBVGa 3/13

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nur in Hauptsacheverfahren -

    Eine derartige gerichtliche Bestellung wird nach allgemeinen Grundsätzen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erst mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03, NZA-RR 2004, 197; Düwell/Brors, BetrVG, 3. Aufl., § 17 Rn. 10).
  • LAG Hamm, 24.03.2010 - 10 TaBVGa 7/10

    Gesetzlich bestimmte Amtszeit des Betriebsrates unter Ausschluss vertraglicher

    Demgegenüber wird auch vertreten, dass im Rahmen der nach den §§ 935, 940 ZPO vorzunehmenden Abwägung die Wahl auch dann abgebrochen werden kann, wenn eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen werde und eine nicht nur unerhebliche betriebsratslose Zeit nicht zu befürchten sei (LAG Hamm 09.09.1994 - 3 TaBV 137/94 - BB 1995, 260; LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998, 401; LAG Niedersachsen 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03 - NZA-RR 2004, 197; LAG Berlin 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509; Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 41 f., DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 18; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 18 Rn. 21; WPK/Wlotzke, BetrVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 11; Bram, FA 2006, 66 f. m.w.N.).
  • LAG Hamm, 19.05.2010 - 10 TaBVGa 13/10

    Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl einer Betriebsvertretung

    Demgegenüber wird auch vertreten, dass im Rahmen der nach den §§ 935, 940 ZPO vorzunehmenden Abwägung die Wahl auch dann abgebrochen werden kann, wenn eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen werde und eine nicht nur unerhebliche betriebsratslose Zeit nicht zu befürchten sei (LAG Hamm 09.09.1994 - 3 TaBV 137/94 - BB 1995, 260; LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998, 401; LAG Niedersachsen 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03 - NZA-RR 2004, 197; LAG Berlin 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509; Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 41 f., DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 18; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 18 Rn. 21; WPK/Wlotzke, BetrVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 11; Bram, FA 2006, 66 f. m.w.N.).
  • ArbG Braunschweig, 24.06.2008 - 8 BVGa 1/08
    Dies gilt zumindest dann, wenn der Erfolg einer Anfechtung überwiegend wahrscheinlich bzw. sicher ist (vgl. LAG Nürnberg vom 30.03.2006 - 6 TaBV 19/06 ; LAG München vom 18.07.2007 - 7 TaBV 79/07 ; LAG Hamm vom 09.09.1994 - 3 TaBV 137/94 ; LAG Baden-Württemberg vom 13.04.1994 - 9 TaBV 4/94 ; LAG Niedersachsen vom 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03 , alle zitiert nach juris).
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